Archiv der ‘’ Kategorie

Archive vom November 2011

Volksabstimmung S-21

In Talheim waren 942 Bürger stimmberechtigt. Tatsächlich abgestimmt haben incl. Briefwahl 468 Bürger (Wahlbeteiligung: 49,68 %). Davon entfielen auf “Ja” 166 und auf “Nein” 302 Stimmen.

Gesplittete Abwassergebühr

Liebe Mitbürgerinnen und Mitbürger,

die Gemeinde Talheim unterhält zur Beseitigung des Schmutz- und Regenwassers ein umfangreiches und weitverzweigtes Kanalisationsnetz. Die Kosten hierfür tragen die Nutzer über die Abwassergebühren. Als Gebührenmaßstab wurde bisher das über den Wasserzähler abgerechnete Frischwasser herangezogen (Abwassergebühr).

Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH) hat entschieden, dass diese Art der Kostenverteilung und Gebührenabrechnung nicht mehr zulässig ist. Vielmehr muss zukünftig auch das von den befestigten Flächen in die Kanalisation ablaufende Regenwasser als weitere Bemessungsgrundlage mit herangezogen werden. Dies bedeutet, dass die bisherige Abwassergebühr in eine Schmutzwasser- und eine Niederschlagswassergebühr aufgeteilt werden muss.

Durch den vom Verwaltungsgerichtshof (VGH) geforderten gerechteren Verteilerschlüssel kann es zu einer anderen Kostenverteilung für die Gebührenpflichtigen kommen.

Grundsätzlich werden Unterschiede bei der Verteilung der Kosten entstehen. Grundstücke, die einen hohen Anteil versiegelter Flächen (z.B. Parkplätze) haben und relativ wenig Frischwasser beziehen, werden mehr zahlen müssen. Mehrfamilienhäuser dagegen mit relativ kleinem Grundstück (verdichtete Bauweise) werden etwas entlastet und zahlen weniger. Für die meisten Ein- und Zweifamilienhäuser mit einem durchschnittlichen Versiegelungsgrad des Grundstücks und einem durchschnittlichen Wasserverbrauch wird es wohl keine wesentlichen Abweichungen bei der Gebührenhöhe geben.

Mit der Ermittlung der versiegelten Flächen hat die Gemeinde Talheim das Rechenzentrum Ulm/Reutlingen beauftragt. Grundlage für diese Flächenermittlung sind Luftbilder, welche die Gemeinde zur Verfügung gestellt hat. Auf den dargestellten versiegelten Flächen wird in der Regel anfallendes Regenwasser in den Kanal eingeleitet. Diese Flächenermittlung dient zukünftig als Bemessungsgrundlage für die Niederschlagswassergebühr. Für das so genannte Schmutzwasser (häusliches Abwasser) bleibt es bei der Abrechnung nach dem Frischwasserverbrauch (Wasserzähler).

Beachten Sie als wichtigstes Kriterium, ob die berechneten versiegelten Flächen überhaupt an den Kanal angeschlossen sind oder ein Gefälle zur Straße haben und dorthin entwässert werden.

Wenn Sie Unstimmigkeiten feststellen oder eine Zisterne besitzen, bitten wir Sie, uns diese auf dem Antwortbogen baldmöglichst, jedoch spätestens bis zum 09. Dezember 2011 mitzuteilen.

Sollten Sie keine Unstimmigkeiten feststellen und keine Zisterne haben, müssen Sie nichts unternehmen. Erhalten wir bis zum oben genannten Termin keine Rückmeldung von Ihnen, gehen wir davon aus, dass die zugrunde gelegten Daten zutreffen.

Um Mehrfachrückmeldungen zu vermeiden, wird bei Eigentümergemeinschaften nur jeweils der Verwalter bzw. ein Miteigentümer angeschrieben. Die weiteren Eigentümer sind namentlich aufgeführt.

Mit dem beigefügten Informationsfaltblatt informieren wir Sie über die für Sie wesentlichen Grundlagen.

Bei Fragen steht zu den üblichen Rathaus-Öffnungszeiten unter der Durchwahl

07464 / 9895-21 Herr Hall und unter 07464 / 9895-12 Frau Theiler zur Verfügung.

Weiterhin wird es zu diesem Thema eine Bürgerinformationsveranstaltung am

Freitag, den 18. November 2011 um 19.30 Uhr im Gasthaus Sonne geben.

Die zeitnahe Umsetzung dieser vom Verwaltungsgerichtshof vorgegebenen gesplitteten Abwassergebühr hängt von Ihrer Mithilfe bzw. der termingerechten Rückgabe der Fragebögen ab.

Mit freundlichen Grüßen

M. Hall

 Bürgermeister

 

Zum Download: Genaue Erläuterungen zur Flächenermittlung

Informationen zur gesplitteten Abwassergebühr

 

Abstimmungsaufruf und Hinweis der Landesabstimmungsleiterin zur Volksabstimmung über das S21-Kündigungsgesetz am 27.November 2011

Am Sonntag, 27. November 2011 findet zum ersten Mal in der Geschichte des Landes Baden-Württemberg eine Volksabstimmung über eine Gesetzesvorlage der Landesregierung, die vom Landtag abgelehnt wurde, statt. Abgestimmt wird darüber, ob die im Landtag gescheiterte Gesetzesvorlage der Landesregierung „Gesetz über die Ausübung von Kündigungsrechten bei den vertraglichen Vereinbarungen für das Bahnprojekt Stuttgart 21 (S 21-Kündiungsgesetz)“ Gesetz wird oder nicht. 

Alle Stimmberechtigten sind aufgerufen, von ihrem direktdemokratischen Recht auf Abstimmung Gebrauch zu machen und den Dissens zwischen den beiden Verfassungsorganen durch ihr Votum zu klären. Eine überzeugende Abstimmungsbeteiligung trage dazu bei, die Thematik aktiv zu befrieden, erklärte Landesabstimmungsleiterin Christiane Friedrich am Freitag, dem 28. Oktober 2011 in Stuttgart und wies daraufhin, dass nun die Benachrichtigung der Stimmberechtigten angelaufen sei.

Stimmbenachrichtigung

Jeder im Melderegister seiner Gemeinde eingetragene Stimmberechtigte erhält von seiner Gemeinde bis spätestens 6. November 2011 – wie bei Parlamentswahlen – eine Stimmbenachrichtigung zugesandt. Zugleich erhalten die Stimmberechtigten zu ihrer Information aber auch den Wortlaut der Gesetzesvorlage des S 21-Kündigungsgesetzes, über die am 27. November 2011 abgestimmt wird. Wegen der Übersendung auch des Gesetzestextes des S 21-Kündigungs-gesetzes werden die Stimmberechtigten in aller Regel in ihren Briefkästen nicht die gewohnte Postkarte, sondern einen Brief vorfinden. Anders ist aber nur das Format, nicht das von Wahlen bekannte Verfahren. Die Stimmbenachrichtigung gibt u. a. Auskunft über den Abstimmungstag, die Abstimmungszeit, den konkreten Abstimmungsraum sowie den Gegenstand der Volksabstimmung.

Wie die Wahlbenachrichtigung enthält auch die Stimmbenachrichtigung einen Antragsvordruck für die Erteilung eines Stimmscheins und die Übersendung von Briefabstimmungsunterlagen sowie Erläuterungen dazu. Dieser Vordruck befindet sich aber wegen des Briefformats auf der Vorderseite der Stimmbenachrichtigung und nicht wie bei einer Wahlbenachrichtigung auf der Rückseite der Postkarte. Für Abstimmende, die an der Urnenabstimmung in ihrem Abstimmungsraum teilnehmen, hat dieser Antragsvordruck keine Bedeutung. 

Urnenabstimmung

Die Stimmbenachrichtigung ist – wie auch bei Wahlen – zur Abstimmung im angegebenen Abstimmungsraum mitzubringen und beim Stimmbezirksvorstand abzugeben. Dort wird auch der Stimmzettel ausgehändigt. Anders als bei Parlamentswahlen wird bei der Urnenabstimmung noch mit amtlichen Abstimmungsumschlägen abgestimmt. Die Abstimmenden haben in der Abstimmungszelle nach der Kennzeichnung des Stimmzettels diesen in den Abstimmungsumschlag zu legen und so in die Abstimmungsurne zu werfen.  In den Abstimmungsräumen kann am Abstimmungstag von 08:00 bis 18:00 Uhr durchgehend abgestimmt werden, sofern nicht in Ausnahmefällen eine kürzere Abstimmungszeit festgelegt wurde.

Briefabstimmung

Für Stimmberechtigte, die am Abstimmungstag verhindert sind, in ihrem Abstimmungsraum abzustimmen, besteht ebenfalls wie bei Parlamentswahlen auf Antrag die Möglichkeit der Briefabstimmung. Der Antrag kann auf dem (abzutrennenden) Antragsvordruck der Stimmbenachrichtigung, aber auch auf andere Weise schriftlich, elektronisch oder mündlich, aber nicht telefonisch, gestellt werden. Er muss dann aber Familiennamen, Vornamen, Geburtsdatum und die vollständige Wohnadresse enthalten. Diese Anträge können sofort, spätestens bis Freitag, 25. November 2011, 18:00 Uhr, oder bei einer nachgewiesenen plötzlichen Erkrankung bis zum 27. November 2011, 15:00 Uhr, bei der Wohnsitzgemeinde gestellt werden. Die Stimmscheine sowie die weiteren Briefabstimmungsunterlagen werden ab 7. November 2011 von den zuständigen Gemeinden ausgegeben. Wer Briefabstimmungsunterlagen für eine andere Person beantragen oder abholen will, benötigt hierzu eine schriftliche Vollmacht.

Die Briefabstimmungsunterlagen enthalten leicht verständliche Hinweise, die sorgfältig beachtet werden sollten. Insbesondere muss bei der Briefabstimmung die eidesstattliche Versicherung über die persönliche Stimmabgabe unterschrieben werden; auch darf die eidesstattliche Versicherung nicht vom Stimmschein getrennt werden. Besonders wichtig ist, dass nach der Durchführung der Briefabstimmung die Abstimmungsbriefe rechtzeitig, spätestens am Abstimmungstag, 27. November 2011, 18:00 Uhr, bei der auf dem Abstimmungsbrief angegebenen Adresse vorliegen. Nur dann zählt die Stimme mit. Soll der Abstimmungsbrief mit der Post befördert werden, wird den Briefabstimmenden deshalb die möglichst frühzeitige Aufgabe des Briefes bei der Post dringend empfohlen. Innerhalb des Bundesgebiets sollte er spätestens am 24. November 2011, bei entfernter liegenden Orten noch früher aufgegeben werden. Später sollten die Abstimmungsbriefe direkt bei der auf dem Abstimmungsbriefumschlag angegebenen Adresse abgegeben werden. 

Stimmberechtigung

Wie bei der Landtagswahl sind Deutsche stimmberechtigt, die am 27. November 2011

  • das 18. Lebensjahr vollendet haben,
  • seit mindestens 3 Monaten in Baden-Württemberg ihre Wohnung, bei mehreren Wohnungen ihre Hauptwohnung haben oder sich sonst gewöhnlich aufhalten,
  • nicht vom Stimmrecht ausgeschlossen sind und
  • im Stimmberechtigtenverzeichnis ihrer Heimatgemeinde (am Hauptwohnsitz) geführt sind.

Personen ohne deutscheStaatsangehörigkeitsind nicht stimmberechtigt. Daher sind auch in Baden-Württemberg lebende Staatsangehörige der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union – anders als bei Europa- und Kommunalwahlen – bei der Volksabstimmung nicht stimmberechtigt.

Wer am 23. Oktober 2011 in seiner Heimatgemeinde nicht gemeldet war und die anderen Voraussetzungen der Stimmberechtigung erfüllt, sollte sich umgehend, spätestens aber bis 4. November 2011 mit seiner Heimatgemeinde (am Hauptwohnsitz) in Verbindung setzen, um die Eintragung ins Stimmberechtigtenverzeichnis zu klären.

Abstimmungsmöglichkeiten

 Über die Gesetzesvorlage wird mit Ja oder Nein abgestimmt. Mit Enthaltung kann nicht abgestimmt werden. Der Stimmzettel mit dem von der Landesregierung beschlossenen und landesweit verbindlichen Inhalt ist in das Internetangebot des Innenministeriums (www.im.baden-wuerttemberg.de, unter dem Link „Lebendige Demokratie ® Bürgerbeteiligung ® Volksabstimmung S 21-Kündigungsgesetz ® Muster des amtlichen Stimmzettels) eingestellt. Um jeden Zweifel auszuschließen, sollte bei der Stimmabgabe ein (X) in einen der mit Ja oder Nein bezeichneten Kreise gesetzt werden. Blinde oder sehbehinderte Abstimmende können sich zur Kennzeichnung des Stimmzettels auch einer Stimmzettelschablone bedienen.

Ungültige Stimmen

Sowohl bei der Urnenabstimmung als auch bei der Briefabstimmung gilt: Wer seinen Stimmzettel nicht in einem amtlichen Abstimmungsumschlag abgibt oder in den Umschlag Gegenstände steckt, dessen Stimme ist ungültig. Ungültig sind auch Stimmen, wenn der Stimmzettel über die Stimmabgabe hinaus oder der amtliche Abstimmungsumschlag geändert wurde, einen Vorbehalt, einen beleidigen oder auf die Person des Abstimmenden hinweisenden Zusatz enthält.

Abstimmungsergebnis

 Das vorläufige amtliche Ergebnis der Volksabstimmung wird am Abstimmungsabend von der Landesabstimmungsleiterin auf der Grundlage der Meldungen der Kreisabstimmungsleiter ermittelt. Der Landesabstimmungsausschuss stellt das endgültige Abstimmungsergebnis am 09. Dezember 2011 fest. Er stellt auch fest, ob das S 21-Kündigungsgesetz die erforderliche Stimmenmehrheit erlangt hat. Das zur Abstimmung gestellte S 21-Kündigungsgesetz ist beschlossen, wenn ihm die Mehrheit der Abstimmenden, die aber aus mindestens einem Drittel aller Stimmberechtigten (ca. 2,5 Mio. Stimmberechtigte) bestehen muss, zustimmt.

 Hier gibt es noch mehr Infos:

Information der Landesregierung zur Volksabstimmung

Copyright 2010 Gemeinde Talheim